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Verantwortlich für den Inhalt gem.
§ 6 MDStV: Elena Antipova

Rechte:
Alle Rechte an Texten, Bildern und
sonstigen Informationen liegen, soweit
nicht anders vermerkt, bei Elena Antipova.
Abdruck und Verwendung nur mit
ausdrücklicher Genehmigung.

Elena Antipova


Mob.: 01732626494

Düsseldorf

E-Mail: info@magic-photos.net

Kontaktformular




Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografеn erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. Lichtbilder i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht, ohne Zustimmung des Fotografen das Lichtbild zu vervielfältigen oder zu verbreiten. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG.
Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und darf von diesem in Ausstelllungen, auf seiner Homepage, auf Seiten, auf denen er seine Arbeiten zur Eigenwerbung präsentiert, in Bildbänden, Museen oder Sammlungen, im Fotostudio und seinem Schaufenster gezeigt werden.

Filmmaterial und digitale Dateien bleibten im Eigentum des Fotografen, wenn nicht anders vereinbart ist,  um auf die Qualität der Abzüge, die schließlich für meinen Ruf mit verantwortlich sind, achten zu können.

8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien, Negative und Zwischenprodukte) im Eigentum des Fotografen. Eine Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.

Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.


III. Vergütung

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Nach Abschluss des Fotoshooting von privaten Aufnahmen ist das vereinbarte Honorar in voller Höhe zu entrichten.
Bei Auftragsarbeiten auf Rechnung, sind diese innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

IV. Haftung

1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.

3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder entstehen.

5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, daß er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, Trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.

VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

1. Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Fotografen.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.